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Pferde-Recht & Sicherheit


Im Ausland unterwegs? Achtung bei Pferdeanhängerüberladung!

Wer ein Pferd transportiert, muss sich mit zwei Begriffen auseinandersetzen: Anhängelast und Zuglast. Wird diese überschritten, drohen teilweise empfindliche Bußgelder. Wichtig zu wissen: Nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter können zur Kasse gebeten werden. Das Portal www.bussgeldkatalog.de hat die Regelungen in Deutschland und den Nachbarländern zusammengefasst.

Kein Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Pickups mit Anhängern

Die Befürchtung, als Lkw zugelassene Pickups mit Anhänger fielen mit Anhänger unter das Sonntagsfahrverbot, ist unbegründet.

Europäische Tempolimits für Gespanne: Wie schnell dürfen Sie im Nachbarland fahren?

Wer immer nur in (s)einem Land unterwegs ist, weiß sicherlich, wie schnell er mit seinem Pferdeanhängergespann dort fahren darf. In Deutschland ist dies typischerweise 80 km/h, es sei denn, der Pferdeanhänger verfügt über eine 100 km/h-Erlaubnis und wird von einem entsprechend schweren Zugfahrzeug gezogen. In anderen europäischen Ländern gelten teilweise ganz andere Regelungen. „Grenzgänger“ sollten daher genau wissen, an welches Tempolimit sie sich halten müssen.

Einstreu im Pferdeanhänger Pflicht?

Wer nach einem Transport mit einem nahezu geruchfreien Pferdeanhänger ankommen und das Fahrzeug zudem leicht und schnell ausfegen möchte, sollte im Fahrzeuge eine saugfähige Einstreu – optimal sind Späne – einbringen. Das ist nicht nur praktisch, sondern laut Viehverkehrsordnung sogar Pflicht, damit „tierische Abgänge“ nicht auf Straßen und Wege gelangen.

Die Lösung für kleinere Lasten: B96-Führerschein

Seit 2013 gibt es die Möglichkeit, auch schwerere Gespanne bis zu 4,25 t Gesamtgewicht mit der Fahrerlaubnis B zu führen. Dafür ist die „Erweiterung“ der Fahrerlaubnis B zur B96 erforderlich. Diese Erweiterung wird als Schlüsselzahl auf der Rückseite des EU-Führerscheins eingetragen und gilt in der gesamten EU. Dafür ist ein Fahrschulkurs mit Theorie und Praxis, aber keine Prüfung erforderlich.

Tiertransporte-Befähigungsnachweis: Für Privatpersonen nicht erforderlich

Immer wieder kommt die (alte) Frage auf, ob auch Privatpersonen einen Tiertransporte-Befähigungsnachweis benötigen, um ihre Pferde oder die Tiere von Freunden zu transportieren. Denn seit 2008 müssen laut „Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) alle Tierhalter, die ihre Nutztiere (u.a. auch Pferde) über 65 km in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren, einen Befähigungsnachweis vorweisen können.

Anhängerführerschein: Keine reine Formalität

Seit 13. Januar 2013 darf man auch mit einem „neueren“ Führerschein (erworben nach dem 1. Januar 1999) ein (Pferde)Anhänger-Gespann mit bis zu 3,5 Tonnen Gesamtmasse fahren. Das reicht aber maximal für ein leichtes Zugfahrzeug mit einem „Anderthalber“-Pferdeanhänger aus. Für den Betrieb von schweren Anhängern bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist die Führerschein-Klasse BE erforderlich.

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