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Wieviel kostet die Überladung von Pferdeanhängern und Pferdetransport-LKW?

Von Doris Jessen, geschrieben am 10. Januar 2022

Pferdeanhänger Überladung
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Peugeot3008_Web-39-von-47-1Obwohl die Pferde immer größer und schwerer werden, die Pferdeanhänger-Sattelkammern zunehmend mehr beladen werden, fahren viele Pferdesportler immer noch mit Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von zwei Tonnen. Allerdings können moderne Fahrzeuge mit Gummiboden, Sattelkammer und eventuell weiteren Zusatzausstattungen wie zum Beispiel Reserverad bereits leer schnell mehr als 800 oder sogar 1.000 Kilogramm wiegen. Kommt dann noch schweres Turniergepäck hinzu, kann es schnell zu einer eventuell kostspieligen Überladung kommen. Auch kleine LKW, die sog. „3,5-Tonner“ sind mit zwei Pferden in den meisten Fällen überladen. Und das kann, abgesehen vom technischen Sicherheitsrisiko,  teuer werden.

Überladungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern werden ab 5 Prozent in Deutschland nach dem Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog geahndet. Wer also mit einem „normalen“ Zweipferde-Anhänger und zwei großen Warmblütern unterwegs ist und ein Zugfahrzeug mit nur 2 bis 2,2 Tonnen Anhängelast hat, kommt sehr schnell über die zulässigen Grenzen, von den technischen Risiken des zu hohen Gewichtes einmal ganz abgesehen. Dasselbe gilt für (zu) kleine Pferdetransport-LKW.

Bei Überladung (Pkw oder Anhänger) bis 5 % gibt es kein Buß- oder Verwarnungsgeld, darüber wird es stufenweise teuer (Stand 2015).

Für Kfz bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (z.B. Pferde-LKW) oder Anhänger bis 2 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gilt:
Verwarnungsgeld für Fahrzeugführer und Fahrzeughalter gibt es bei einer Überladung zwischen 5 und 20 Prozent, und zwar:

  • mehr als 5 %   = 10 €
  • mehr als 10 % = 30 €
  • mehr als 20 % = 95 €
  • mehr als 30 % = 235 €

Bei mehr als 20 % Überladung beginnt das Bußgeld mit 95 bis 235 Euro:

  • 20 % = 95 €
  • 25 % = 140 €
  • 30 % = 235 €

Bei Kfz mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, typischerweise große Pferdetransporter, oder Anhänger über 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gilt für Fahrzeugführer:

  • 2 –  5 %   = 30 €
  • mehr als 5 %   = 80 €     + 1 Punkt
  • mehr als 10 % = 110 €   + 1 Punkt
  • mehr als 15 % = 140 €   + 1 Punkt
  • mehr als 20 % = 190 €   + 1 Punkt
  • mehr als 30 % = 380 €   + 1 Punkt

für Fahrzeughalter:

  • 2 –  5 %   = 35 €
  • mehr als 5 %   = 140 €    + 1 Punkt
  • mehr als 10 % = 235 €    + 1 Punkt
  • mehr als 15 % = 285 €    + 1 Punkt
  • mehr als 20 % = 380 €   + 1 Punkt
  • mehr als 30 % = 425 €   + 1 Punkt

Die Verwarnung ist ein vereinfachtes Bußgeldverfahren, das bei Ahndungssätzen bis 35 € angewendet werden kann. Das Verwarnungsverfahren setzt u.a. voraus, dass der Betroffene den Verstoß zugibt, mit der Verwarnung einverstanden ist und ein Verwarnungsgeld bezahlt.

Bei Ahndungssätzen ab 40 € ist das Bußgeldverfahren zwingend vorgeschrieben. Ein Bußgeldbescheid wird erlassen, welcher mit Verwaltungsgebühren und Auslagen von mindestens 23 € verbunden ist. Gegen einen Bußgeldbescheid ist es möglich, Einspruch einzulegen. Eine Verwarnung kann man prinzipiell ablehnen, was jedoch zu einem Bußgeldverfahren führt.

Näheres dazu findet man unter www.bussgeldkatalog.net/ueberladung/.

Mehr zur Erhöhung der Anhängelast für PKW durch eine stärkere Anhängerkupplung hier.

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